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   OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10   

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OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10 (https://dejure.org/2011,8507)
OLG München, Entscheidung vom 27.01.2011 - 29 U 3012/10 (https://dejure.org/2011,8507)
OLG München, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 29 U 3012/10 (https://dejure.org/2011,8507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen Äußerungen eines Unternehmens bezüglich der dort angebotenen Krebs-Therapie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • buskeismus.de PDF

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nur eine von mehreren nicht fernliegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 ff. - Stolpe: Senat, Urt. v. 09.07.2009 - 29 U 1852/09, Tz. 50, juris).

    Denn bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nur eine von mehreren nicht fernliegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 ff. - Stolpe; Senat, Urt. v. 09.07.2009 - 29 U 1852/09, Tz. 50, juris).

    Bei straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen wird die Meinungsfreiheit allerdings verletzt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde gelegt wird, ohne dass vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen worden sind, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 - Stolpe m.w.N.).

    Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine Deutung zu, welche rechtlich unbedenklich ist, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 - Stolpe m.w.N.).

    Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 f. - Stolpe m.w.N.).

    Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem rechtsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfGE 114, 339, 350 - Stolpe ).

    Deshalb begegnet die Unterlassungsverurteilung gemäß Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 114, 339, 350 f.- Stolpe ).

    b) Bei zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen wird, wie bereits erörtert, die Meinungsfreiheit verletzt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde gelegt wird, ohne dass vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen worden sind, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 - Stolpe m.w.N.).

    Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine Deutung zu, welche rechtlich unbedenklich ist, so verstößt ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 - Stolpe m.w.N.).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert; wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03, Tz. 63, juris m.w.N.).

    Für Werturteile und Meinungsäußerungen ist die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend; sie sind durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03, Tz. 63, juris m.w.N).

    Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Weiturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere darauf, ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird oder ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03, Tz. 63, juris m.w.N.).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwar dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Schranken setzen, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03, Tz. 99, juris m.w.N.).

    Im Gegensatz zur Äußerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 f.; BVerfGE 85, 1, 17; BVerfGE 97, 391, 403 f. BGH, Urt. v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03, Tz. 100, juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08

    Formeller Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter;

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Hilfsweise beruft sich die Klägerin für den Fall, dass der Senat zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts eine vom Urteil des Kammergerichts zum identischen Sachverhalt im Verfügungsverfahren 24 U 163/08, Urteil vom 29.04.2009 (Anlage K 1) abweichende Auffassung vertreten sollte, auf identische Ansprüche nach slowenischem Recht.

    Vielmehr beabsichtigen die Beklagten auch, den Absatz des von den Beklagten angebotenen Therapieverfahrens zu fördern, indem an Krebs erkrankte Verbraucher zur Durchführung einer derartigen Therapie motiviert werden oder vom Abbruch einer bereits begonnenen derartigen Therapie abgehalten werden (vgl. KG, Urt. v. 29.04.2009 - 24 U 163/08, UA S. 7 [Anlage K 1]).

    Da die Wirksamkeit der von den Beklagten angebotenen Therapie, wie die Klägerin mit den Anlagen K 4 bis K 7 belegt hat, in Fachkreisen und in den Medien umstritten ist, kann die genannte Tatsachenbehauptung Zweifel an der wissenschaftlichen Kompetenz und Reputation von Instituten bzw. Mitarbeitern der Klägerin aufkommen lassen, was sich etwa bei der Einwerbung von Drittmitteln wirtschaftlich nachteilig auswirken kann (vgl. KG, Urt. v. 29.04.2009 - 24 U 163/08, UA S. 12 [Anlage K 1]).

    Soweit die Klägerin sich hilfsweise für den Fall, dass der Senat zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts eine vom Urteil des Kammergerichts zum identischen Sachverhalt im Verfügungsverfahren 24 U 163/08, Urteil vom 29.04.2009 (Anlage K 1) abweichende Auffassung vertreten sollte, auf identische Ansprüche nach slowenischem Recht berufen hat, kommt dieses Hilfsvorbringen nicht zum Tragen, da die Bedingung hierfür, nämlich die Unanwendbarkeit deutschen Rechts, nicht eingetreten ist.

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils orientiert sich zulässigerweise (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, juris, Tz. 16, Tz. 20 - TCM-Zentrum ) an der konkreten Verletzungshandlung (vgl. Anlage K 14), Die vorstehend erörterten (Wettbewerbs-)verstöße rechtfertigen die Unterlassungsverurteilung gemäß Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils.

    Eine Verurteilung der Beklagten ist nicht auf einzelne Sätze der in der genannten Ziffer I. wiedergegebenen, aus vier Sätzen bestehenden Passage aus dem Beitrag der Beklagten (Anlage K 14) zu beschränken (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, juris, Tz. 21 - TCM-Zentrum ).

    Denn ein auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält; es kommt nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung im übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, juris, Tz. 29 - TCM-Zentrum ).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Diese Vorschriften dienen dem Schutz der Konkurrenten, der Verbraucher und sonstigen Marktbeteiligten sowie der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 102, 347, 360 - Benetton-Werbung ).

    Diese Ziele stehen mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang (vgl. BVerfGE 102, 347, 360 ff.).

  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des deliktischen Anspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (vgl. BGH NJW 2007, 834; BGHZ 133, 129, 138 f.).

    Soweit Gründe des Verkehrsschutzes in bestimmten Fallgestaltungen eine weitergehende Wissenszurechnung im Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns von Unternehmen gebieten mögen, treffen solche im Rahmen des § 852 BGB a.F. und des § 199 BGB nicht zu (vgl. BGHZ 133, 129, 139).

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext sowie Wirtschaftswerbung, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02, Tz. 29, juris - Pharmakartell ).

    Dies gilt auch für den Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02, Tz. 29, juris - Pharmakartell ).

  • OLG München, 09.07.2009 - 29 U 1852/09

    Wettbewerbsverstoß: Begriff der Wettbewerbshandlung; Unterlassungsanspruch gegen

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nur eine von mehreren nicht fernliegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 ff. - Stolpe: Senat, Urt. v. 09.07.2009 - 29 U 1852/09, Tz. 50, juris).

    Denn bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nur eine von mehreren nicht fernliegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 ff. - Stolpe; Senat, Urt. v. 09.07.2009 - 29 U 1852/09, Tz. 50, juris).

  • BGH, 09.11.1971 - VI ZR 57/70

    Unterlassungsanspruch ehrverletzender Äußerungen bei gesellschaftsinterner

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Zu berücksichtigen ist, dass an der künftigen Verbreitung einer unwahren Behauptung niemand ein berechtigtes Interesse haben kann (vgl. BGH GRUR 1972, 435, 438 - Grundstücksgesellschaft; Palandt/ Sprau aaO § 824, Rn. 9).

    Dies hindert die auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB gestützte Unterlassungsverurteilung gemäß Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils nicht, weil, wie bereits erörtert, an der künftigen Verbreitung einer unwahren Behauptung niemand ein berechtigtes Interesse haben kann (vgl. BGH GRUR 1972, 435, 438 - Grundstücksgesellschaft; Palandt/ Sprau aaO § 824, Rn. 9).

  • BGH, 11.02.2010 - I ZR 85/08

    Ausschreibung in Bulgarien

    Auszug aus OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10
    Danach richtet sich die Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach dem Recht des Ortes, an dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen, also nach dem Recht des Marktorts (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2010 - I ZR 85/08, Tz. 10, juris - Ausschreibung in Bulgarien ).

    Die für das allgemeine Deliktsrecht in Art. 40 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Sonderanknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht von Verletzer und Verletztem gilt im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2010 - I ZR 85/08, Tz. 11, juris - Ausschreibung in Bulgarien m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

    Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 122/06

    Werbespruch "20 Prozent auf Alles" untersagt - Praktiker-Werbung irreführend

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 123/08

    Espressomaschine

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 53/91

    Beeinträchtigung durch Fernsehberichterstattung

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 217/08

    Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 214/07

    Rote Briefkästen

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 94/02

    Konsumentenbefragung

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 7/04

    SchuldenHulp

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 41/00

    Schachcomputerkatalog

  • BGH, 24.06.2010 - I ZR 182/08

    Brillenversorgung II

  • BGH, 22.10.1987 - I ZR 247/85

    Mit Verlogenheit zum Geld

  • LG München I, 12.04.2010 - 11 HKO 24265/09
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